Wohnraumanpassungen: Was die Kasse fördert
- Oliver Meißel
- 15. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Oft entscheidet das Zuhause darüber, wie gut der Alltag bei Pflegebedürftig-keit gelingt. Für große und kleine Anpassungen im Wohnumfeld sieht die Pflegeversicherung Förderungen vor - ein Überblick.
Für Wahnraumanpassungen sieht die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2025 Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme vor (zuvor 4000 Euro), geregelt in § 40 Abs. 4 SGB XI. Worum geht es dem Gesetzgeber dabei? Kurs gesagt: Häusliche Pflege soll überhaupt möglich werden; sie soll Angehörige und Pflegebedürftige deutlich entlasten; und sie soll die Selbstständigkeit so weit wie möglich erhalten oder wiederherstellen. Das Spektrum der förderfähigen Lösungen ist entsprechend breit. Dazu zählen:
Anpassung der Wohnumgebung: z. B. Treppen-/Plattformlift, kleiner Aufzug, Fenster-/ Türgriffe auf Rollstuhlhöhe, rutschhemmende Beläge, bessere Beleuchtung.
Eingriffe in die Bausubstanz: z. B. Türverbreiterung, fest installierte Rampen, zusätzliche Wasseranschlüsse, Badewanne raus - bodengleiche Dusche rein.
Technische Hilfen im Haushalt: z. B. maßgefertigte Ein-/Umbauten, motorisch absenkbare Hängeschränke, Aufsteh-/Sitzhilfen sowie Sensor- und Notrufsysteme.
Als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gilt auch der Umzug in eine der Pflegesituation entsprechende Wohnung (z. B. vom Obergeschoss ins Erdgeschoss); dabei kann die Pflegekasse Umzugskosten bezuschussen. Bitte bedenken Sie, dass für bauliche Veränderungen in der Regel auch die
Zustimmung des Vermieters notwendig ist und gegebenenfalls Rückbauverpflichtung eingegangen werden müssen. Dies ist vorher zu klären. Eine ausführliche, regelmäßig aktualisierte Übersicht mit rund 70 konkreten Beispielen finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbands (Link am Ende des Artikels). Diese sind ideal um passende Maßnahmen zu prüfen und den eigenen Antrag vorzubereiten.
Benötigt: Kostenvoranschläge
Für einen Zuschuss antragsberechtigt sind alle Versicherten mit Pflegegrad 1 bis 5. Wichtig: Der Antrag sollte vor Beginn von Arbeiten bei der Pflegekasse eingehen. Benötigt werden in der Regel Kostenvoranschläge (z. B. von Handwerksbetrieben) und eine kurze Begründung der geplanten Anpassung.

Zuschuss vor Beginn der Arbeiten beatragen
Erstattet werden können Material, Arbeits- und Gebührenkosten. Übernehmen Angehörige, Nachbarinnen/Nachbarn oder Freundinnen/Freunde Arbeiten, müssen die tatsachlichen Aufwendungen, etwa Fahrtkosten oder nachweisbarer Verdienstausfall zusätzlich zu den Quittungen für die Materialien belegt werden. Wechselt der Lebensmittelpunkt, zum Beispiel durch die dauerhafte Aufnahme in den Haushalt der Kinder, sind Maßnahmen auch dort förderfähig.
Hilfreich ist es, die Notwendigkeit frühzeitig dokumentieren. Steht eine Höherstufung an oder haben sich Einschränkungen verschärft, sollten geplante Anpassungen im Begutachtungstermin angesprochen werden. Werden sie im Gutachten festgehalten, kann das bereits als Antrag gelten. Gleiches gilt für eine entsprechende Dokumentation in der Pflegeberatung nach § 37 Aba. 3 5GB XI. Oft stellt sich die Frage, was genau als "eine Maßnahme" gilt. Die Pflegeversicherung denkt hier pragmatisch: Eine Maßnahme kann mehrere Einzelbausteine umfassen, auch an verschiedenen Orten der Wohnung, solange sie einem in sich schlüssigen Ziel dient, etwa mehr Sicherheit im Bad und auf dem Weg dorthin. Entscheidend ist, dass alle Bausteine gemeinsam beantragt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, lassen sich die Zuschüsse kumulieren: pro Person bis 4.180 Euro, in Wohngemeinschaften zusammen bis zu 16.720 Euro je Maßnahme.
Förderung ausschöpfen
Wer rechtzeitig beantragt, sinnvolle Bausteine bündelt und die Notwendigkeit sauber begründet, schöpft die Förderung optimal aus - egal ob es um Barrierefreiheit im Bad, sichere Wege im Treppenhaus, technische Hilfen in der Küche oder den Schutz im Außenbereich geht. So bleibt Ihr Zuhause ein Ort, der Sicherheit gibt und Selbstständigkeit weiter ermöglicht.
Zuschüsse kann es öfters geben
Dass es sich lohnen kann, schrittweise vorzugehen, zeigt ein Beispiel: eine sturzgefährdete Person kann Treppen noch bewältigen. Statt sofort einen Treppenlift einzubauen, werden zunächst durchgehende Handläufe, rutschhemmende Stufenbeläge, bessere Ausleuchtung und deutliche Trittkanten umgesetzt. Das erhöht die Sicherheit und hilft, Muskelkraft und Balance zu erhalten. Wird später trotzdem ein Treppenlift notwendig, ist das kein Problem: Ändert sich die Pflegesituation, kann eine neue Maßnahme beantragt und erneut bis zu 4.180 Euro bewilligt werden.
Info: Zum GKV-Verzeichnis: vinc.li/4nw/Ufl

Hendrik Dohmeyer ist sorgender Angehöriger, Pflegeberater nach §7 a und betreibt die Website Pflege-Dschungel.de
