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FAQ — Häufig gestellte Fragen

  • Muss ich einen Pflegegrad haben, um die Leistungen des Pflegedienstes in Anspruch nehmen zu können?
    Nein, die Leistungen eines Pflegedienstes, sei es in der Altenpflege, der Krankenpflege oder der Behindertenpflege, der Betreuung und der Hauswirtschaft kann grundsätzlich jeder in Anspruch nehmen. Die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen werden dann entweder über die Krankenkasse, privat oder über das Sozialamt abgerechnet. Einzige Voraussetzung für uns ist, dass die zu pflegende Person in unserem Einzugsgebiet wohnt. Dies ist Merzhausen, die Ortschaften des Hexentals sowie Freiburg-Vauban. Rufen Sie uns einfach unter 0761 - 47 999 844 an oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.
  • Gibt es eine Warteliste?
    Nein, wir können in der Regel innerhalb von Stunden oder Tagen eine Pflege in Freiburg, Merzhausen und allen Ortschaften des Hexentals übernehmen. Dies gilt für alle Bereiche der ambulanten Pflege wie Altenpflege, Behindertenpflege und Krankenpflege.
  • Kann ich meine Wünsche äußern, was die Uhrzeit der Besuche des Pflegedienstes angeht?
    Ja, die Besuchszeiten unseres Pflegedienstes richten sich nach den Wünschen unserer Kunden.
  • Kann ich den Pflegedienst versuchsweise, für einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen, ohne an eine lange Kündigungsfrist gebunden zu sein?
    Die kurze Inanspruchnahme unseres Pflegedienstes für alle Bereiche der ambulanten Pflege wie Altenpflege, Behindertenpflege und Krankenpflege ist immer möglich für einen Monat, eine Woche oder auch nur für wenige Tage.
  • Wie sind generell die Kündigungsfristen bei einem Pflegedienst?
    Es gibt keine Kündigungsfristen. Die Leistungen können ohne Begründung jederzeit von einem auf den nächsten Tag gekündigt werden.
  • Muss ich Kündigungsfristen einhalten, wenn ich beispielsweise weniger Leistungen brauche als bis jetzt notwendig waren?
    Nein, die Leistungen können von einem auf den nächsten Tag angepasst werden. Ware z.B. bis jetzt zwei Besuche täglich notwendig in der Pflege, kann dies jederzeit auf z.B. einen Besuch täglich verringert werden.
  • Wer übernimmt die Kosten für die Leistungen des Pflegedienstes?
    Der FSP Pflegedienst rechnet dabei mit allen Kranken- und Pflegekassen ab. Grundsätzlich werden die Kosten für die notwendigen Leistungen von Ihrer Pflegeversicherung, Krankenkasse und/oder dem Sozialhilfeträger übernommen. Sofern von Ihnen gewünscht, bieten wir Ihnen darüber hinaus zusätzliche Dienstleistungen an. Sie erhalten vor Abschluss des Pflegevertrages einen verbindlichen detaillierten Kostenvoranschlag, aus dem die vereinbarten Leistungen und Kosten hervorgehen. Die Kosten können sich wie folgt verteilen: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten - wenn Pflegestufe I, II oder III anerkannt ist - im Rahmen der gesetzlich festgelegten Höhe. Der Sozialhilfeträger übernimmt weitere Kosten, wenn die Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft sind. Die Voraussetzung für Hilfe zur Pflege sind erfüllt, wenn das Einkommen/Vermögen des Betroffenen festgelegte Grenzen nicht übersteigt.
  • Welche Leistungen werden bei entsprechender Einstufung von den gesetzlichen Kostenträgern übernommen?
    Wir rechnen Behandlungs- und grundpflegerische Leistungen nach SGB direkt mit den Kostenträgern ab. Sprechen Sie uns an, wenn Sie weitere Details wissen möchten, zu anderen Leistungen Fragen haben oder sonstige Informationen wünschen: Pflegeversicherungsleistungen, Pflegestufe 0-3 (§ 36 SGB XI) Verhinderungspflege, Vertretung für pflegende Angehörige(§ 39 SGB XI) Beratungshausbesuche bei Pflege durch Angehörige, wenn die Pflegekasse das Pflegegeld ausbezahlt (§ 37 Abs. 3 SGB XI) Krankenhausvermeidungspflege, Grund- und Behandlungspflege als Krankenhausvermeidung und/oder -verkürzung, Hilfe bei der Körperpflege, Hilfe bei der Nahrungszubereitung, Hilfe bei Toilettengängen (§ 37 Abs. 1 SGB V) Häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung. Der Hausarzt stellt hierfür eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus. Dies beinhaltet z.B.: Injektionen s.c. und i.m. - Insulingabe, Anlegen und Wechsel von Verbänden aller Art, PEG- und Sondenernährung, Versorgung von Patienten mit Sauerstoffgeräten, Katheter- und Stomapflege, Medikamentengabe, Kontrolle Vitalfunktionen wie Blutdruckmessen und Blutzuckerkontrolle, Portversorgung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V) Sozialhilfeleistungen (SGB XII) Angehörigenschulungen (§ 45 SGB XI) Zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)
  • Ist jeder, der Mitglied einer Krankenkasse ist, auch gleich pflegeversichert?
    Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist seit dem 01. Januar 1995 automatisch Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Wer privat krankenversichert ist, muss seit dem 01.Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen.
  • Wann sind die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit erfüllt?
    Pflegebedürftig sind alle Menschen, die auf Dauer, mindestens jedoch für 6 Monate, wegen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf Hilfe angewiesen sind. Zu diesen Verrichtungen gehören z.B.: Körperpflege Ernährung Mobilität Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?
    Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und Zuordnung zur jeweiligen Pflegestufe erfolgt nach Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Diese Begutachtung findet in der häuslichen Umgebung des Versicherten statt. Die Leistungen werden rückwirkend ab dem Tag gewährt, an dem der Leistungsantrag bei der Pflegekasse eingeht. Wir beraten Sie kostenfrei und unverbindlich zu allen Fragen rund um die Beantragung der Pflegestufe Die Beratung findet gemäß Ihren Bedürfnissen entweder bei Ihnen zu Hause in Freiburg, Merzhausen bzw. den Ortschaften des Hexentals oder im Büro des FSP Pflegedienstes in Merzhausen statt.
  • Wie erhalte ich Leistungen der Pflegeversicherung?
    Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig widerkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, mindestens aber 6 Monate, in erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.
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