top of page

Was sich 2026 ändert

  • Autorenbild: Oliver Meißel
    Oliver Meißel
  • 1. März
  • 3 Min. Lesezeit

Der Bundestag hat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) verabschiedet - und damit auch vier Regelungen beschlossen, die für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen relevant sind.


Beim BEEP steht die Stärkung der Pflegefachkräfte im Mittelpunkt: Sie sollen künftig mehr medizinische Aufgaben eigenständig über- nehmen dürfen. Doch im sogenannten, Omnibus- verfahren regelt das Gesetz auch Bereiche, die für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen unmittelbar von Bedeutung sind. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, zuvor befasst sich Mitte Dezember noch der Bundesrat mit dem BEEP.


Prävention in der häuslichen Pflege


Während in der stationären Pflege bereits seit vielen Jahren im Rahmen des Präventionsgesetzes (§ 20 SGB V) und der sogenannten Lebenswelten- Förderung präventive Maßnahmen möglich waren - etwa Bewegungs-, Ernährungs- und Entspannungsprogramme in Pflegeheimen -, fehlte bisher eine entsprechende Grundlage für Menschen, die zu Hause gepflegt werden (s. pflegepartner 4/2026).


Mit dem neuen § 5 Abs. 1a SGB XI wird diese Lücke nun geschlossen: Prävention wird erstmals für die häusliche Pflege als fester Bestandteil der Pflegeversicherung verankert. Ziel ist es, Gesundheit und Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten, bevor zusätzliche Hilfe nötig wird. Pflegeberaterinnen und -berater spielen gezielte Empfehlungen zu passenden digitalen dabei eine Schlüsselrolle: Sie können künftig und Vorort-Angeboten geben - etwa zu Bewegung, Ernährung oder Sturzvermeidung. So wird es für Familien leichter, sich im Dschungel der Angebote besser zu orientieren.


DiPAs werden nutzbar


Seit dem 1. Januar 2023 besteht ein „,theoretischer" Leistungsanspruch auf digitale Pflegeanwendungen (DiPA). Diese sollen Pflegebedürftige im Alltag unterstützen oder ihre Selbstständigkeit fördern. In der Praxis ist jedoch bislang nichts passiert: Noch keine DiPA wurde im offiziellen Verzeichnis des Bundesin- stituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Zu aufwendig, zu teuer - und wirtschaftlich unattraktiv. Bislang hätten Pflegebedürftige für eine DiPA eine Monatspauschale von 53 Euro erhalten. Ab 2026 wird diese Leistung neu aufgeteilt:


  • 40 Euro stehen künftig für die Kosten der digitalen Anwendung selbst zur Verfügung,

  • weitere 30 Euro monatlich können für Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflege- dienst eingesetzt werden - etwa für Einweisung, Einrichtung oder Anleitung bei der Nutzung.


Infos zum BEEP online: vinc.li/4911tW6


Wie sich dieser Anspruch in der Praxis tatsächlich realisieren lässt, wird sich allerdings erst im Laufe des kommenden Jahres zeigen. Konkrete Umsetzungsregelungen liegen bislang noch nicht vor. Mit dem neuen Gesetz will das Bundesgesundheitsministerium die Rahmenbedingungen für DIPA- Hersteller insgesamt deutlich vereinfachen, damit endlich praxistaugliche digitale Hilfen entstehen von Bewegungs-Apps und Erinnerungssystemen bis hin zu Schulungs- und Entlastungsprogrammen für Angehörige. Diese haben zukünftig erstmalig auch ein eigenes Nutzungsrecht für DiPAS.


häusliche Pflege, Pflegebedürftige, Verhinderungspflege, Prävention
Foto: Werner Krüper

Beratungsbesuche werden angepasst


Alle pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Versorgung mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf zweimal jährliche Beratung durch qualifizierte Pflegeberater:innen. Für Personen, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, war dieser Besuch bislang mit folgender Frequenz verpflichtend - bei Pflegegrad 2

und 3 zweimal jährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vier- mal. Ab 2026 gilt: Zwei Pflichtbesuche pro Jahr rei-

chen für alle Pflegegrade. Wer möchte, kann weiterhin bei den beiden höchsten Pflegegraden bis zu vier Beratungen jährlich anfordern zum Beispiel bei Veränderungen der Pflegesituation. Das bringt

Entlastung und mehr Flexibilität, ohne auf fachliche Unterstützung verzichten zu müssen.


Änderungen im Überblick


  • Prävention wird Bestandteil der Pflegeversicherung.

  • Digitale Pflegeanwendungen werden nutzbar.

  • Beratungsbesuche: zweimal jährlich verpflichtend.

  • Verhinderungspflege: nur noch zwei Jahre rückwirkend abrechenbar.


Neue Frist bei der Verhinderungspflege


Um in den letzten Jahren zunehmend auftretenden Betrugsphänomenen (z. B. fingierte Abrechnungen organisierter Verbrechensstrukturen) im Bereich der Verhinderungspflege entgegenzuwirken, wird die rückwirkende Abrechnung der Verhinderungspflege künftig eingeschränkt: Ab 2026 sind Leistungen nur noch für das laufende und das vorherige Kalenderjahr abrechenbar. Das schützt vor Missbrauch- und bedeutet für Familien: rechtzeitig abrechnen, keine Fristen verpassen!


Ausblick - die große Pflegereform


Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege" arbeitet seit Spätsommer 2025 an den Eckpunkten einer umfassenden Pflegereform. Bis Mitte Dezember werden erste Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe sowie ein erster Referentenentwurf erwartet. In der ersten Ausgabe 2026 dieser Zeitschrift werde ich die zentralen Inhalte dieser Reform aufbereiten und für Sie einordnen.


Foto: privat
Foto: privat

Hendrik Dohmeyer ist sorgender Angehöriger, Pflegeberater nach § 7 a und betreibt die Website Pflege-Dschungel.de






 
 
bottom of page