Der Gesetzgeber sieht verschiedene Möglichkeiten vor, um Beruf und Pflege naher Angehöriger besser zu vereinbaren. Hier eine Auswahl:
Für bis zu sechs Monate besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege („Pflegezeit“), sofern der Betrieb noch mindestens 15 weitere Personen beschäftigt.
Wenn sechs Monate Pflegezeit nicht ausreichen, haben bei Pflege in häuslicher Umgebung Beschäftigte das Recht auf eine bis zu 24-monatliche teilweise Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. Dies ist möglich in Betrieben mit mindestens 26 Beschäftigten. Der Lohnausfall kann hierbei genauso wie bei der Pflegezeit durch ein zinsloses Darlehen vom Staat abgefedert werden.
Im akuten Pflegefall besteht die Möglichkeit, der Arbeit bis zu zehn Tage fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Die Tage müssen nicht am Stück genommen werden. Eine Lohnfortzahlung gibt es, sofern diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten ist für die Zeit der Freistellung das Pflegeunterstützungsgeld vorgesehen, welches bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt werden muss. Es ist nicht nötig, dass bereits ein Pflegegrad des Angehörigen vorliegt.
Obiger Text ist eine Zusammenfassung eines Beitrages aus „pflegepartner – Das Magazin für pflegende Angehörige“ und wurde vom FSP Pflegedienst mit freundlicher Genehmigung des Verlages Vincentz GmbH & Co. KG erstellt. Das Magazin „pflegepartner“ erscheint sechsmal im Jahr und wird unseren Klientinnen und Klienten regelmäßig kostenfrei von unseren Pflegekräften mitgebracht. Interessenten, die nicht bei uns Kunde sind, können es, solange der Vorrat jeweils reicht, kostenfrei in unserem Büro in der Alten Straße 3 in Merzhausen bei Freiburg abholen.