Nachbarschaftshilfe: Eine wertvolle Unterstützung
- Oliver Meißel
- 24. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Der monatliche Entlastungsbetrag ist zum Jahresbeginn erhöht worden. Er lässt sich z.B. für die Nachbarschaftshilfe als Teilleistung einsetzen. Sie ist in vielen Bundesländern eine wertvolle Entlastung für pflegende Angehörige.
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad erhalten seit 1. Januar 2025 monatlich 131 Euro als Entlastungsbetrag. Diese Summe kann bis maximal zum Jahresende auf 1.572 Euro angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, bevor sie verfällt. Der Entlastungsbetrag dient dazu, die Selbstständigkeit und Lebensqualität von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten. Die Mittel dürfen jedoch nur für bestimmte anerkannte Angebote eingesetzt werden. Nicht zulässig ist die Nutzung des Entlastungsbetrags für pflegerische Behandlungen.
Eine Ausnahme besteht jedoch bei Pflegegrad 1. Hier dürfen ambulante Pflegedienste bestimmte pflegerische Leistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen. Zu den anerkannten Leistungen zählen:
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen, z. B. Unterstützung bei Alltagsaktivitäten, Begleitung bei Spaziergängen oder Behördengängen.
- Haushaltswirtschaftliche Hilfen, z. B. Unterstützung beim Einkaufen oder Wohnungsreinigung.
- Teilhabeangebote, die soziale Interaktion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern.
Nachbarschaftshilfe als Entlastung
Die Nachbarschaftshilfe stellt eine besondere Form der Unterstützung dar, die bis auf Bremen und Brandenburg in allen Bundesländern als anerkanntes Angebot genutzt werden kann. Sie zählt zu den Leistungen zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45 SGB XI und wird über den Entlastungsbetrag finanziert. Das Ziel: Vertraute Menschen können als Einzelhelfer Pflegebedürftige in ihrer gewohnten Umgebung zu unterstützen und pflegende Angehörige entlasten. Qualifizierung ist oft nachzuweisen.
Wer kann die Hilfe erbringen?
Nachbarschaftshilfe wird von engagierten Einzelpersonen erbracht, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Diese Voraussetzungen variieren je nach Bundesland. Allgemein gilt jedoch, dass Nachbarschaftshilfehelfer:innen:

- Nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein dürfen. Dies schließt z. B. Eltern, Kinder, Geschwister und Enkelkinder ein.
- Nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben dürfen.
- Nicht gleichzeitig als Pflegeperson für die pflegebedürftige Person tätig sein dürfen.
Zusätzlich verlangen viele Bundesländer von Nachbarschaftshilfehelfer:innen den Nachweis einer geeigneten Qualifizierung. Dies kann beispielsweise durch die Teilnahme an einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI erfolgen. Die Dauer und der Umfang dieser Schulungen variieren je nach Bundesland. Einige Länder fordern zudem ein Mindestalter für Nachbarschaftshilfehelfer:innen, das zwischen 16 und 18 Jahren liegt. In bestimmten Fällen ist auch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich.
Es ist wichtig, sich über die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes zu informieren, da die Regelungen zur Nachbarschaftshilfe regional unterschiedlich sind.
Mögliche Leistungen
Nachbarschaftshilfehelfer:innen können übernehmen vielfältige Aufgaben, darunter:
- Begleitung zum Arzt oder Behörden.
- Haushaltshilfe (z. B. Einkauf, Hilfe beim Kochen).
- Gesellschaftsleistung (soziale Isolation mindern).
- Administrative Hilfe.
Voraussetzungen und Regelungen
Die Umsetzung der Nachbarschaftshilfe unterscheidet sich je nach Bundesland. Wichtige allgemeine Voraussetzungen sind:
- Anerkennung durch die Pflegekasse: Nachbarschaftshilfehelfer:innen müssen sich fast überall registrieren lassen, um ihre Leistungen abrechnen zu können (Behörden oder Pflegekassen).
- Leistungsumfang: Die erbrachten Hilfen beziehen sich ausschließlich auf betreuerische oder haushaltsnahe Dienstleistungen und dürfen keine pflegerischen Tätigkeiten umfassen.
Vergütung: Die Höhe der Aufwandsentschädigung unterscheidet sich je nach Bundesland. In einigen Ländern gibt es festgelegte Stundensätze, in anderen flexible Modelle.

Hendrik Dohmeyer ist sorgender Angehöriger, Pflegeberater nach § 7 a und betreibt die Website Pflege-Dschungel.de.