Steuervorteil bei der Erbschaftssteuer

von Thomas Seiffert

Die Münchner Richter kippten damit die Praxis der Steuerbehörden, die bislang den Pflegefreibetrag verwehrten, wenn die Kinder gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet waren. Nur bei einer freiwilligen Pflege könne der Freibetrag beansprucht werden, war die bisherige Auffassung. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Gewährung des Pflegefreibetrages nicht entgegen steht.

Mehr im Bereich "Tipps für pflegende Angehörige" auf unserer Webseite:
https://www.fsp-pflegedienst.de/tipps-angehoerige.html

Bestellungen an: info@zqp.de

Obiger Text ist eine Zusammenfassung eines Beitrages aus „pflegepartner – Das Magazin für pflegende Angehörige“ und wurde vom FSP Pflegedienst mit freundlicher Genehmigung des Verlages Vincentz GmbH & Co. KG erstellt. Das Magazin „pflegepartner“ erscheint sechsmal im Jahr und wird unseren Klientinnen und Klienten regelmäßig kostenfrei von unseren Pflegekräften mitgebracht. Interessenten, die nicht bei uns Kunde sind, können es, solange der Vorrat jeweils reicht, kostenfrei in unserem Büro in der Alten Straße 3 in Merzhausen bei Freiburg abholen.

Zurück