Aktuelles vom FSP
von Thomas Seiffert
Die Änderungen in der Pflegeversicherung zum 01.01.2017
Bei den Pflegegraden, der Überleitung der Pflegestufen und den Leistungen der Pflegeversicherung gibt es ab 01. Januar 2017 wichtige Änderungen
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte. Unabhängig davon, ob Sie bereits Kunde bei einem Pflegedienst sind, beraten wir Sie im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Pflegeberatung, was die Änderungen für Sie bzw. Ihre Angehörigen bedeuten. Rufen Sie uns einfach unter 0761 - 47 999 844 an oder schreiben Sie uns eine Nachricht über das Kontaktformular. Wir melden uns dann kurzfristig bei Ihnen.
§ 14 SGB XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):
- Mobilität
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung) - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) - Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden) - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
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von Thomas Seiffert

Infostand auf dem Dorfhock Merzhausen
Der FSP Pflegedienst war auf dem Dorfhock in Merzhausen mit einem großen Infostand am Sonntag den 17.07.2016 vertreten. In der Zeit von 11:30 Uhr bis 18:00 Uhr haben wir uns dort mit unserem Team und unseren Dienstleistungen präsentiert. Die Gymnastiktrainerin Carola Schark führte an unserem Stand Gleichgewichtstests durch und gab Tipps zum Thema Sturzprophylaxe.
Es war verblüffend zu sehen, dass Frau Schark, nachdem sie ein paar Bewegungen eines Besuchers getestet hatte, Vieles erkennen konnte betreffend des Themas Gleichgewicht und anschließend wertvolle Tipps geben konnte. Wir konnten an diesem Sonntag, trotz des warmen Wetters, zahlreiche Interessierte an unserem Stand begrüßen.
Neben dem persönlichen Gespräch und den verschiedenen Flyern waren unsere Kreisel aus Holz, nicht nur bei den Kindern, sehr begehrt. Die vielen Gespräche mit neu Interessierten und auch mit Patienten und Angehörigen, die unseren Stand ebenfalls besuchten, ließen diesen Tag zu einem runden und gelungenen Ereignis werden.
von Thomas Seiffert
Pflegeberatung
FSP Pflegedienst bietet seit diesem Frühjahr eine kostenlose Beratung zu allen Fragen der ambulanten Pflege und Betreuung zu Hause an. Die Beratungen können je nach den Bedürfnissen der Ratsuchenden zu Hause oder in unserem Beratungsbüro in Merzhausen stattfinden. Die kostenlose Beratung erstreckt sich auf folgende Anliegen und Themen:
- Beratung zu den Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung: Ermittlung des Pflegebedarfs, Beantragung der Pflegestufe (ab 1. Janunar 2017: Pflegegrad), Höherstufungsanträge. Besprechung des Pflegegutachten
- Beratung zur Anpassung der Wohnung für die Pflege- und Betreuungssituation
- Beratung über mögliche Pflegehilfsmittel für zu Hause: z.B. Pflegebett, Rollstuhl, Rollator, Toilettenstuhl und Lifter
- Beratung über Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
- Organisation der Pflege: Entlastungsangebote und konkrete Organisation durch uns
von Thomas Seiffert
Das Pflegestärkungsgesetzes II - Der Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):
- Mobilität
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.) - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.) - Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) - Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden) - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Die bisherigen Zeitorientierungswerte spielen keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
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von Thomas Seiffert
Das Pflegestärkungsgesetzes II - Allgemeines zum Gesetz
Das Bundeskabinett hat im letzten Sommer den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.
Der Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe betont: "Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird jetzt endlich Wirklichkeit. Diese Reform nutzt allen – den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und unseren Pflegekräften – denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird besser erfasst. Über die Leistungshöhe entscheidet künftig, was jemand noch selbst kann und wo sie oder er Unterstützung braucht – unabhängig ob durch Demenz oder körperliche Einschränkung. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Und wir beginnen mit der Unterstützung deutlich früher – zum Beispiel wenn eine Dusche altersgerecht umgebaut werden muss oder Hilfe im Haushalt benötigt wird. Mittelfristig könnten dadurch bis zu 500.000 Menschen zusätzlich Unterstützung erhalten. Außerdem entlasten wir pflegende Angehörige und sorgen dafür, dass sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert sind."
Bereits Anfang 2015 wurde mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz folgen nun weitere Verbesserungen. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Außerdem wird die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung der Leistungen um ein Jahr auf 2017 vorgezogen. Damit stehen bereits 2017 weitere rund 1,2 Milliarden Euro für die Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Die finanzielle Situation der Pflegeversicherung macht es möglich, die Beitragssätze bis in das Jahr 2022 stabil zu halten. Das sind zwei Jahre mehr als bislang angenommen.
Das neue Leistungsrecht setzt das Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Hilfen zum Erhalt der Selbständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitzustellen, systematisch um. Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz). Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert.
Näheres zu den Pflegegraden werden wir hier an dieser Stelle in Kürze ausführen.
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