Nach §40 Absatz 4 SGB XI können die Pflegekassen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt.
Die Gewährung von Zuschüssen kommt in Betracht, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
Das Gesetz definiert nicht die einzelnen Maßnahmen. So kommen verschiedenste Maßnahmen in Betracht wie z.B. der Zuschuss für einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung, Veränderungen des Bodenbelages oder eine Türverbreiterung.
Die Zuschüsse dürfen dabei einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Die Zuschüsse werden auf Antrag von der Pflegekasse gewährt. Auch Wartungs- und Reparaturkosten sind grundsätzlich zuschussfähig.
Obiger Text ist eine Zusammenfassung eines Beitrages aus „pflegepartner – Das Magazin für pflegende Angehörige“ und wurde vom FSP Pflegedienst mit freundlicher Genehmigung des Verlages Vincentz GmbH & Co. KG erstellt. Das Magazin „pflegepartner“ erscheint sechsmal im Jahr und wird unseren Klientinnen und Klienten regelmäßig kostenfrei von unseren Pflegekräften mitgebracht. Interessenten, die nicht bei uns Kunde sind, können es, solange der Vorrat jeweils reicht, kostenfrei in unserem Büro in der Alten Straße 3 in Merzhausen bei Freiburg abholen.