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Thomas Seiffert

Unfallversicherung von Angehörigen: Neue Voraussetzungen

Menschen, die sich unentgeltlich um einen Pflegebedürftigen kümmern, sind oft gesetzlich unfallversichert. Durch das PSG II (Zweites Pflegestärkungsgesetz) haben sich jedoch die Bedingungen für den Versicherungsschutz geändert. So muss unter anderem für die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 oder höher festgestellt sein. Die Pflegeperson muss wöchentlich mindestens zehn Stunden pflegen.


Diese wöchentliche Pflegezeit muss regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein. Unter dem Unfallversicherungsschutz stehen nur solche Tätigkeiten, für die im Gutachten der Pflegeversicherung ein Bedarf für die zu pflegende Person festgestellt wurde.


Obiger Text ist eine Zusammenfassung eines Beitrages aus „pflegepartner – Das Magazin für pflegende Angehörige“ und wurde vom FSP Pflegedienst mit freundlicher Genehmigung des Verlages Vincentz GmbH & Co. KG erstellt. Das Magazin „pflegepartner“ erscheint sechsmal im Jahr und wird unseren Klientinnen und Klienten ab Juli 2017 regelmäßig kostenfrei von unseren Pflegekräften mitgebracht. Interessenten, die nicht bei uns Kunde sind, können es, solange der Vorrat jeweils reicht, kostenfrei in unserem Büro in der Alten Straße 3 in Merzhausen bei Freiburg abholen.

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